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Montag, 29 Februar 2016

Lebens-/Futtermittel: Radioaktivität im Falle eines nuklearen Unfalls

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Lebens-/Futtermittel: Radioaktivität im Falle eines nuklearen Unfalls
Markus Lorch, www.pixelio.de

Im Amtsblatt der EU wurde die Verordnung (Euratom) 2016/52 vom 15.01.2016 „zur Festlegung von Höchstwerten an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls und zur Aufhebung der Ratsverordnung (Euratom) Nr. 3954/87 und der Kommissionsverordnungen (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90“ veröffentlicht. Mit der VO (Euratom) Nr. 2016/52 wird ein System eingerichtet, das es der EU ermöglicht, im Falle eines nuklearen Unfalls oder eines anderen radiologischen Notfalls geeignete Höchstwerte an Radioaktivität für Erzeugnisse, die in Verkehr gebracht werden sollen, festzulegen.

Die EU-Kommission wird berechtigt, in angemessen begründeten Fällen sofort geltende Durchführungsrechtsakte zu erlassen. Die in einer solchen DurchführungsVO festgelegten Höchstwerte dürfen die in den Anhängen I, II und III der VO (Euratom) Nr. 2016/52 festgelegten Höchstwerte nicht übersteigen. Zudem werden die bisherigen Bestimmungen der VO (Euratom) Nr. 3954/87, (Euratom) Nr. 944/89 und (Euratom) Nr. 770/90 zusammengeführt. Durch die Zusammenlegung sind in der VO (Euratom) Nr. 2016/52 nunmehr Lebensmittel, Lebensmittel von geringer Bedeutung und Futtermittel erfasst, die nach einem nuklearen Unfall oder einem anderen radiologischen Notfall in Verkehr gebracht werden. Die in den ursprünglichen VOs festgelegten Höchstwerte an Radioaktivität in Lebens- und Futtermitteln wurden überprüft und für weiterhin gültig befunden. Eine Änderung ergab sich im Hinblick auf die niedrigeren Werte für Säuglingsnahrung ‒ diese wurden ausgeweitet und gelten für die ersten zwölf Lebensmonate. Trinkwasser bleibt weiter ausdrücklich vom Geltungsbereich der VO ausgeschlossen ‒ es gilt unbeschadet die Richtlinie 2013/51/Euratom des Rates vom 22.10.2013 „zur Festlegung von Anforderungen an den Schutz der Gesundheit der Bevölkerung hinsichtlich radioaktiver Stoffe in Wasser für den menschlichen Gebrauch“ (ABI. L 296 vom 07.11.2013, S. 12).

HINTERGRUND:
Die Verordnung (Euratom) 2016/52 tritt am 09.02.2016 in Kraft und gilt unmittelbar in jedem Mitgliedstaat.

QUELLE:
► BLL Rundschreiben (nur für Mitglieder zugänglich) Nr. 94 des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) vom 11.02.2016

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Werken:

BEHR'S...ONLINE: Praxishandbuch Hygiene und HACCP

Behr's Verlag