HACCP-Frage der Woche 53/2020

Neue Zoonosenverordnung: Welche Änderungen sind durch sie zu erwarten?
Für Unternehmen gelten gemäß der Verordnung neue Vorgaben bei den Meldepflichten im Fall positiver Listeriennachweise. Bislang waren lediglich positive Listeriennachweise auf Lebensmitteln meldepflichtig. Mit der Änderung, die am 29.06.2020 im Bundesgesetzblatt veröffentlicht wurde, ist die Meldepflicht ausgeweitet worden. Sie gilt gemäß § 3 Abs. 1 der ZoonoseVO nun auch in folgenden Fällen:
- im Fall eines Nachweises von Listeria monocytogenes in Produktresten von Lebensmitteln oder Schmierwasser in der Käseherstellung sowie
- im Fall eines Nachweises von Listeria monocytogenes von Umgebungsuntersuchungen von Oberflächen, die mit verzehrfertigen Lebensmitteln in Berührung kommen können, z. B. Arbeitsflächen, Rohrleitungssysteme oder Transportbehältnisse.
Hierfür müssen Rückstellproben des Probenmaterials, soweit möglich, angefertigt werden und bis zum Vorliegen des Ergebnisses der Untersuchungen in geeigneter Weise aufbewahrt werden. Neu ist auch, dass eine nicht, nicht richtig oder nicht rechtzeitig durchgeführte Mitteilung über positive Befunde gemäß § 4 Abs. 1 Nr. 4 der ZoonoseVO eine Ordnungswidrigkeit darstellt. Nachweise von Zoonoserregern gemäß Absatz 1 der Verordnung sind unverzüglich nach Kenntnisnahme der zuständigen Behörde mitzuteilen (§ 3 Abs. 2 Nr.1).
QUELLE:
► Diese Frage inklusive ihrer Antwort stammt aus dem Bundesanzeiger Verlag, Bundesgesetzblatt online, Bundesgesetzblatt Nr. 30 vom 29.06.2020, Vierte Verordnung zur Änderung von Vorschriften zur Durchführung des gemeinschaftlichen Lebensmittelhygienerechts
Dr. Greta Riel
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