Dienstag, 28. November 2023

Passwort vergessen?
Montag, 01 Februar 2016

Aflatoxine: Festlegung besonderer Bedingungen bei der Einfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern

Hygiene & HACCP | QM & QS | Recht & Normen | Gesundheit

Aflatoxine: Festlegung besonderer Bedingungen bei der Einfuhr bestimmter Produkte aus Drittländern
© Timo Klostermeier / www.pixelio.de

Am 13.01.2016 wurde im EU-Amtsblatt die Durchführungsverordnung (EU) 2016/24 der Kommission vom 08.01.2016 „zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Brasilien, Capsicum annuum und Muskatnuss aus Indien und Muskatnuss aus Indonesien sowie zur Änderung der Verordnungen (EG) Nr. 669/2009 und (EU) Nr. 884/2014“ veröffentlicht. Die VO (EU) 2016/24 verweist auf die VO (EG) Nr. 669/2009, in der bereits verstärkte amtliche Kontrollen für die Einfuhr von Erdnüssen aus Brasilien, Capsicum annuum und Muskatnuss aus Indien und Muskatnuss aus Indonesien im Hinblick auf ihre Kontamination mit Aflatoxinen festgelegt wurden.

Seit Einführung der Maßnahmen konnte keine Besserung der Warenqualität festgestellt werden, sodass nun weitere Maßnahmen für die Einfuhr festgelegt und die betroffenen Produkte von der VO (EG) Nr. 669/2009 in die VO (EU) Nr. 884/2014 „zur Festlegung besonderer Bedingungen für die Einfuhr bestimmter Futtermittel und Lebensmittel aus bestimmten Drittländern wegen des Risikos einer Aflatoxin-Kontamination und zur Aufhebung der Verordnung (EG) Nr. 1152/2009“ überführt werden. Alle Sendungen von Erdnüssen aus Brasilien (Lebens- und Futtermittel), Capsicum annuum und Muskatnuss aus Indien (Gewürze) und Muskatnuss aus Indonesien (Gewürz) müssen nun eine Genusstauglichkeitsbescheinigung enthalten, aus der hervorgeht, dass die Erzeugnisse auf Aflatoxine untersucht wurden und die Ergebnisse den EU-Vorschriften entsprechen. Zudem müssen die Analysenergebnisse beigefügt werden. Von dieser Neuregelung werden kleine Sendungen mit einem Gewicht ≤20 kg ausgenommen.

HINTERGRUND:

Zum Zwecke der Umsetzung der Maßnahmen werden die Einträge für die betroffenen Produkte in der Verordnung (EG) Nr. 669/2009 gestrichen und die Verordnung (EU) Nr. 884/2014 entsprechend geändert ‒ die Verordnung (EU) 2016/24 tritt am 02.02.2016 in Kraft und ist ab dann auch gültig.

QUELLE:

► BLL Rundschreiben (nur für Mitglieder zugänglich) Nr. 25 des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) vom 13.01.2016
 

 

Weitere Informationen finden Sie in den folgenden Werken:

Handbuch Lebensmittelhygiene

Interessantes im Behrs Shop

Behr's Verlag