Montag, 11. Dezember 2023

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Artikel in Kategorie Recht & Normen

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat zwei Leitliniendokumente zu neuartigen Lebensmitteln bzw. traditionellen Lebensmittel aus Drittländern veröffentlicht, die helfen sollen zu gewährleisten, dass diese Lebensmittel sicher sind, bevor Risikomanager entscheiden, ob sie in Europa in Verkehr gebracht werden können. Die EFSA entwickelte die Leitlinien nach Verabschiedung der neuen europäischen Verordnung über neuartige Lebensmittel im November 2015.

QUELLE:
► Pressemitteilung der Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 10.11.2016

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Leitlinien: Neuartige und traditionelle Lebensmittel

Laut einer Untersuchung der Senckenberg Gesellschaft für Naturforschung (Wilhelmshaven) sind Fisch und Krebsprodukte häufig nicht korrekt gekennzeichnet. Die Forscher hatten die Kennzeichnung von 118 Produkten ‒ frischer und eingelegter Fisch, Konserven, Tiefkühlprodukte und Tiernahrung, die in Supermärkten und bei lokalen Fischhändlern im Nordwesten Deutschlands angeboten wurden ‒ kontrolliert. Die Fisch- und Meerestierarten wurden mithilfe des DNA-Barcoding bestimmt, d. h., die Produkte werden anhand genetischer Identifizierungscodes mit bekannter Erbinformation verglichen. Jedes zehnte Erzeugnis war falsch oder irreführend gekennzeichnet.

QUELLE:
► Food Control vom 05.10.2016: http://dx.doi.org/10.1016/j.foodcont.2016.10.016

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Unkorrekte Kennzeichnung bei Fischen und Meeresfrüchten

Die zu den Bedarfsgegenständen gehörenden Lebensmittelverpackungen werden zu Informations- und Werbezwecken bedruckt. Die hierbei verwendeten Druckfarben enthalten chemische Stoffe, die potenziell auf Lebensmittel übergehen können, beispielsweise durch Abklatsch oder Migration. Die Zahl der verwendeten Stoffe in Druckfarben beläuft sich auf annähernd 6 000. Nur ein kleiner Teil dieser Stoffe ist toxikologisch bewertet. Für die Mehrzahl der Stoffe liegen jedoch keine toxikologischen Daten vor, die die Ableitung sicherer „Grenzwerte“ für den Übergang auf Lebensmittel und damit eine gesundheitliche Bewertung erlauben würden. Der Erlass einer nationalen Druckfarbenverordnung (Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung) wird seit 2010 diskutiert. Im Juli 2014 wurde vom Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) ein erster Entwurf kommuniziert, der von der Wirtschaft jedoch kritisch aufgenommen wurde, verbunden mit der Forderung nach einer europäischen Regulierung. Nunmehr wurde im Juli 2016 wurde vom BMEL der Entwurf einer 21. Verordnung zur Änderung der Bedarfsgegenständeverordnung (Druckfarbenverordnung) mit einer ausführlichen Begründung in die europäische TRIS-Datenbank unter der Notifizierungsnummer 2016/333/D eingestellt.

QUELLEN:
►  BLL Rundschreiben (nur für Mitglieder zugänglich) Nr. 375 („Vorhaben einer nationalen Druckfarbenverordnung“) des Bundes für Lebensmittelrecht und Lebensmittelkunde e. V. (BLL) vom 06. Juli 2016: www.bll.de
►  Europäische Kommission:
http://ec.europa.eu/growth/tools-databases/tris/de/search/?trisaction=search.detail&year=2016&num=333
►  Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR) (Suchpunkt „Druckfarben“):
www.bfr.bund.de/de/suche.html?search%5Bquery%5D=Druckfarben

Food & Hygiene Praxis, Behr's Verlag, Ausgabe 03/2016, S. 7ff.

Druckfarben

Studien zur Sicherheit von Koffein wurden bereits in den Jahren 1983,1999 und 2003 durch das seinerzeitige Wissenschaftliche Lebensmittelkomitee (SCF) der Europäischen Kommission durchgeführt. In der Studie 2003 kam das SCF zu dem Schluss, dass Koffein die unerwünschten Auswirkungen des Alkoholkonsums nicht verstärken würde. Eine jüngste Studie hat sich mit Daten auseinandergesetzt, die in den letzten zwölf Jahren publiziert wurden und dabei schwerpunktmäßig die Interaktionen zwischen Koffein und Alkohol behandeln. Obwohl es keine „kritischen“ Hinweise auf derartige Interaktionen gibt, wird vom Komitee über die Toxizität von Chemikalien in Lebensmittelprodukten und der Umwelt (COT) empfohlen, die Thematik erneut zu bewerten. Aus diesem Grunde hat die EFSA (NDA-Panel) in einem Gutachten zu dem Fragenkomplex „Koffein, Alkohol, Energiegetränke, körperliche Aktivitäten und gesundheitliche Auswirkungen“ umfassend Stellung genommen.

QUELLEN:
► „EFSA erklärt die Risikobewertung für Koffein“:
www.efsa.europa.eu/de/corporate/doc/efsaexplainscaffeine150527de.pdf
►  EFSA Journal (2015, 13(5): 4102, DOI: 10.2903/j.efsa.2015.4102)
►  „Extensive literature search as preparatory work for the safety assessment for caffeine”:
www.efsa.europa.eu/de/supporting/doc/561e.pdf

Food & Hygiene Praxis, Behr's Verlag, Ausgabe 03/2015, S. 15ff.

Koffein

In einem Artikel zur Sicherheitsbewertung von Siliziumdioxid (E 551) („The safety of nanostructured synthetic amorphous silica (SAS) as a food additive (E 551)“) ist der Lebensmittelzusatzstoff nach Darstellung der Autorin Claudia Fruijtier-Pölloth einer der am meisten untersuchten Stoffe. E 551 wird vorrangig als Trennmittel verwendet (z. B. in Salz, Instant-Kaffee, Nahrungsergänzungsmitteln). Folgende Schlussfolgerungen der Sicherheitsbewertung sind zu entnehmen:

QUELLEN:
► Archives of Toxicology (December 2016, Volume 90, DOI: 10.1007/s00204-016-1850-4, First Online: 03.10.2016)
www.bfr.bund.de/cm/350/nanoview-influencing-factors-on-the-perception-of-nanotechnology-and-target-group-specific-risk-communication-strategies.pdf

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Siliziumdioxid: Bewertung als Lebensmittelzusatzstoff

An den Auswirkungen, die Kunststoffabfälle in Meeren und Gewässern auf natürliche Lebensräume und die Tierwelt haben können, besteht weltweites Interesse. Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat nunmehr erste Schritte in Richtung einer zukünftigen Bewertung potenzieller Risiken für Verbraucher durch Mikro- und Nanokunststoffe in Lebensmitteln, insbesondere Meeresfrüchten, unternommen. Das EFSA-Gremium für Kontaminanten in der Lebensmittelkette (CONTAM) hat die vorhandene Literatur zu dieser Thematik umfassend ausgewertet und festgestellt, dass die Daten über Auftreten, Toxizität und Verbleib dieser Materialien für eine vollständige Risikobewertung noch unzureichend sind. Allerdings zeigte sich auch, dass die Nanokunststoffe besondere Aufmerksamkeit verlangen und Forschungsschwerpunkte erforderlich sind, um die vorhandenen Wissenslücken zu schließen und um zu einer sachgerechten Beurteilung möglicher gesundheitlicher Risiken für den Menschen zu gelangen.

QUELLEN:
► Pressemitteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 23. Juni 2016:
www.efsa.europa.eu/de/press/news/160623
►  Stellungnahme Nr. 13 des Bundesinstituts für Risikobewertung (BfR) vom 30.April 2015:
www.bfr.bund.de/cm/343/mikroplastikpartikel-in-lebensmitteln.pdf
►  EEA Report No 2/2015 („State of Europe`s seas”):
www.kowi.de/Portaldata/2/Resources/horizon2020/coop/EEA-State-of-Europes-Seas.pdf
►  „GESAMP Workshop on Sources, fate and effects of microplastics in the marine environment”:
www.gesamp.org/gesamp-workshop-on-sources_-fate-and-effects-of-microplastics-in-the-marine-environment

Food & Hygiene Praxis, Behr's Verlag, Ausgabe 03/2016, S. 2ff.

Mikro- und Nanoplastik

Isoflavone sind sekundäre Pflanzenstoffe und kommen insbesondere in Soja und Rotklee vor. Sie haben eine chemische Struktur, die den Östrogenen (weiblichen Geschlechtshormonen) ähnlich ist. Bei ihrer Interaktion mit Östrogenrezeptoren können sie die Wirkung im Körper gebildeter („endogener“) Hormone nachahmen, sie aber auch blockieren. Diskutiert wird, ob Isoflavone günstige gesundheitliche Wirkungen auf die Knochendichte, peri- und postmenopausale Beschwerden, das Herz-Kreislauf-System und kognitive Funktionen sowie krebsverhindernde („präventive“) Eigenschaften haben können. Aus diesem Grund werden sie in zahllosen Nahrungsergänzungsmitteln angeboten. Zugelassene Medikamente sind auf dem deutschen Arzneimittelmarkt jedoch nicht erhältlich, weil die Wirksamkeit bisher nicht bewiesen werden konnte. Manche Ärzte warnen im Gegenteil vor zu reichlichem Genuss von Sojaprodukten und Nahrungsergänzungsmitteln mit isolierten Isoflavonen, weil Flavonoide unerwünschte Wirkungen haben können.

QUELLE:
► Bundesinstitut für Risikobewertung (BfR): www.bfr.bund.de/de/a-z_index/isoflavone-9777.html
► Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA): www.efsa.europa.eu/de/press/news/151021
► EFSA Journal (2015; 13(10): 4246 (342 pp.), DOI: 10.2903/j.efsa.2015.4246)

Food & Hygiene Praxis, Behr's Verlag, Ausgabe 01/2016, S. 12ff.

Isoflavone

Ein Getränk darf lediglich dann als Saft bezeichnet werden, wenn zu 100 % Frucht- oder Gemüsesaft enthalten sind. In einem Produkt eines Getränkeherstellers sind nicht einmal 40 % echte Frucht enthalten. Was das Unternehmen als 100 % kalt gepressten Frucht- und Gemüsesaft mit natürlichem Zuckergehalt bewirbt, erwies sich aber als ein mit Reissirup gesüßtes Getränk aus fast 60 % Wasser und nur knapp 39 % Fruchtsaft

QUELLEN:
► Lebensmittelklarheit vom 30.09.2016
► Pressemitteilung der Verbraucherzentrale Hessen e. V. vom 29.09.2016

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Abgemahnt: Gesüßtes Getränk nicht mehr als Saft bezeichnen

Der Deutsche Bauernverband (DBV) hat die aktuelle Diskussion über die Bezeichnung von Ersatzprodukten für Fleisch und Wurstwaren als notwendig begrüßt. Zunehmend bewerben einige Hersteller ihre vegetarischen oder veganen Lebensmittel mit Bezeichnungen für Fleischprodukte. Nach Angaben von Werner Hilse (DBV-Vizepräsident) steht die Bezeichnung „Schinken“ für ein hochwertiges und echtes Fleischprodukt, allerdings kann nicht sein, dass sich ein aus den unterschiedlichsten Ersatzmaterialien, Aromen und Geschmacksverstärkern zusammengesetztes Produkt ebenso nennen darf.

QUELLE:
► Pressemitteilung des Deutschen Bauernverbandes (DBV) vom 19.10.2016

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

DBV: Schinkenimitate sind kein Schinken

Das EFSA Panel Food Additives and Nutrient Sources added to Food (ANS) hat eine Stellungnahme zur Sicherheit des Farbstoffes Annatto (Bixin, Norbixin) (E 160b) als Lebensmittelzusatzstoff veröffentlicht. Das ANS wurde aufgefordert, verschiedene Bixin- und Norbixin-haltige Extrakte zu evaluieren. Dazu zählen die in der Verordnung (EU) Nr. 321/201 beschriebenen Annatto-Extrakte (E 160b (i), (ii), (iii)) sowie fünf weitere Extrakte (Annatto B bis G).

QUELLE:
http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2016.4544/epdf

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

EFSA: Beurteilung von Annatto als Lebensmittelzusatzstoff

Die Delegation der Haftung für Lebensmittelrecht, Qualitätsmanagement und alles, was sich „irgendwie wissenschaftlich anhört“ auf den Qualitätssicherheits- Leiter ist ja übliche Praxis. Der delegierende Geschäftsführer sagt, dass er dieses „wissenschaftliche Zeugs“ ja gar nicht verstehe und nicht einmal eine Deklaration erstellen könnte ... und der Qualitätssicherheits- Leiter fühlt sich höchst geehrt, dass er nun endlich eine staatstragende Verantwortung trägt. Doch kann das klappen? Kann es in der Regel nicht.

QUELLE:
QM! Der Qualitäts-Manager in der Lebensmittel-Branche, Behr's Verlag, Ausgabe 03|2016. S. 16 f., Prof. Dr. Ulrich Nöhle

Vorsicht mit der Haftung durch den Qualitätsmanager!

Das EFSA Panel on Food Additives and Nutrient Sources added to Food (ANS) hat die Sicherheit des Lebensmittelzusatzstoffes Titandioxid (E 171) neu bewertet. Unter Berücksichtigung der verfügbaren Daten zu Absorption, Verteilung und Ausscheidung kommt das ANS zu der Einschätzung, dass die Absorption durch oral aufgenommenes Titandioxid extrem niedrig und die geringe Bioverfügbarkeit von Titandioxid unabhängig von der Partikelgröße ist.

QUELLEN:
► Pressemitteilung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) vom 14.09.2016
http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2016.4545/epdf

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

EFSA: Neubewertung von Titandioxid

Die Europäische Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat sich mit der Risikobewertung hinsichtlich einer Erweiterung der Verwendung von Natriumpropionat (E 281) in Fleischzubereitungen, verarbeitetem Fleisch und Fisch bis zu 5.000 mg/kg beschäftigt.

QUELLE:
http://onlinelibrary.wiley.com/doi/10.2903/j.efsa.2016.4546/full

Univ.-Prof. Dr. Walther Heeschen
Dipl.-Ing. Agr. Jan Peter Heeschen

Natriumpropionat als Zusatzstoff in Lebensmitteln
Behr's Verlag