HACCP-Frage der Woche 31/2016

Darf die Lebensmittelüberwachung auch kontrollieren, wenn kein verantwortlicher Mitarbeiter vor Ort ist?
Die Mitarbeiter der Überwachungsämter sind bei Routinekontrollen verpflichtet, den oder die Verantwortlichen des Unternehmens als den sogenannten Inhaber des Hausrechts oder dessen Stellvertreter vor Betreten der sonst nicht der Allgemeinheit zugänglichen Betriebsbereichen darüber zu informieren, dass sie vom Betretungsrecht Gebrauch machen. Sie müssen aber dann nicht auf die Ankunft der Verantwortlichen warten oder deren Einverständnis einholen.
Kontrollbeamte würden sogar pflichtwidrig handeln, wenn sie die Kontrolle nicht durchführen, weil der Betriebsverantwortliche nicht vor Ort ist oder dessen Einverständnis nicht vorlag.
Notfalls kann der Zutritt zu den Betriebsräumen mit Gewalt erzwungen werden, z. B. durch Amtshilfe der Polizei.
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