Montag, 11. Dezember 2023

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Artikel in Kategorie Mikrobiologie

Mit der Verordnung zur Änderung der Honigverordnung und anderer lebensmittelrechtlicher Vorschriften vom 30.06.2015 wurde klargestellt, dass Pollen ein natürlicher Bestandteil von Honig und keine Zutat im Sinne von Artikel 2 Absatz 2 Buchstabe f der Verordnung (EU) Nr. 1169/2011 (Lebensmittelinformationsverordnung) sind. In § 2 der Honigverordnung wurde neu als Absatz 2 die entsprechende Formulierung der geänderten Honig-Richtlinie 2001/110/EG eingefügt. Damit wurde die Änderung von EU-Recht in das nationale Recht umgesetzt.

Pollen sind keine Zutat

Es mehren sich die Informationen über eine Zunahme von Überempfindlichkeitsreaktionen(Hypersensitivität), die lebensmittelbedingt sind bzw. sein sollen. Bis zu 17 % der Deutschen sind betroffen.
Grundsätzlich handelt es sich dabei um Überempfindlichkeitsreaktionen gegenüber einem Stimulus, der von Gesunden toleriert wird. Die allergische Überempfindlichkeit ist mit immunologischen Reaktionsmechanismen gekoppelt, die Antikörper- oder Zell-vermittelt sind. Allergien können zu schweren, sogar lebensbedrohlichen Überempfindlichkeitsreaktionen führen (Anaphylaxie). Unter diesen leiden Schätzungen zufolge ca. 3 bis 4 % in der Bundesrepublik der Bevölkerung an tatsächlichen Allergien. Sie treten bei Kindern häufiger als bei Erwachsenen auf. Kuhmilch (6 %) steht im Vordergrund, gefolgt von Weizen (3,6 %), Eiern (2,5 %), Fisch (2,2 %) sowie Nüssen und Meeresfrüchten (jeweils 1,3 %). Die Daten, die vonder Techniker Krankenkasse (2013) für Deutschland mitgeteilt wurden, betragen 5 % für Nüsse, 5 % für Früchte, 4 % für Laktose, 2 % für Fruktose, 2 % für Milcheiweiß sowie 1 % für Gluten.

Allergische und nicht-allergische Überempfindlichkeiten

Das ANS-Panel der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) hat die Zusatzstoffe Polysorbat 20 (E 432), Polysorbat 80 (E 433), Polysorbat 40 (E 434), Polysorbat 60 (E 435) und Polysorbat 65 (E 436) einer Neubewertung unterzogen. Bereits bei früheren Bewertungen wurde seitens der Joint FAO/WHO Expert Committee on Food Additives (JECFA) ein Gruppen-ADI-Wert von 25 mg/kg Körpergewicht/Tag festgelegt.

EFSA-Stellungnahme zu Polysorbaten (E 432 bis E 436)

Im Rahmen ihrer laufenden Arbeiten zu Referenzwerten für die Nährstoffzufuhr in der EU hat die EFSA angemessene Aufnahmemengen (Adequate Intakes (AIs)) für Magnesium und Phosphor vorgeschlagen. Magnesium ist ein Cofaktor bei mehr als 300 Enzymreaktionen (z. B. Synthese von Kohlenhydraten, Lipiden, Nukleinsäuren und Proteinen) und notwendig für spezifische Funktionen in verschiedenen Organen des neuromuskulären und des kardiovaskulären Systems.

 Referenzwerte für die Nährstoffzufuhr: Magnesium und Phosphor

Mehr als die Hälfte der REACH-Registrierungsdossiers (Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe) erfüllt mindestens eine der sieben überprüften Datenanforderungen nicht ‒ dazu zählen beispielsweise Informationen zu erbgutverändernden Effekten. Dieses ist das Ergebnis einer Studie, die das BfR im Auftrag des Umweltbundesamtes (UBA) durchgeführt hat.

REACH: Unternehmen müssen nachbessern

Hersteller von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung bieten ihre Produkte teilweise mit einem Zusatz von Probiotika an. Diese Bakterienstämme sollen positive Wirkungen auf die Gesundheit der Säuglinge haben ‒ beispielsweise werben die Hersteller damit, dass bei der Ernährung von Säuglingen mit diesen Produkten weniger Infektionen auftreten. Das BfR hat die Sicherheit und den Nutzen von Säuglingsanfangs- und Folgenahrung mit den in Deutschland eingesetzten Bakterienstämmen für gesunde Säuglinge bewertet und kommt zu dem Ergebnis, dass für einen Teil der Bakterienstämme nur sehr wenige Studien mit gesunden Säuglingen durchgeführt wurden.

Säuglingsanfangs-/Folgenahrung: Gesundheitlicher Nutzen von probiotischen Zusätzen nicht belegt

Käse, Schmelzkäse und -Zubereitungen
Käsezubereitungen und Schmelzkäsezubereitungen können bis zu 15 % andere Lebensmittel zugegeben werden (z. B. Pfeffer, Schinken, Champignons, Kräuter, Nüsse etc.). Käsezubereitungen aus Frischkäse dürfen bis zu 30 % Früchte, Fruchterzeugnisse, Gemüse oder Gemüseerzeugnisse enthalten. Öl, Fett und Eiweiß, die nicht der Milch entstammen, sind verboten.


Allgemeines
Käse, Schmelzkäse und Zubereitungen daraus werden aus Milch gewonnen und gelten im allgemeinen Sprachgebrauch als Milchprodukte. Im Sinne der gesetzlichen Bestimmungen handelt es sich aber nicht um Milcherzeugnisse. Diese Lebensmittel stellen eine eigene Erzeugnisgruppe dar, die gesetzlichen Sonderregelungen unterliegt. Für Käse aus Rohmilch oder aus Milch, die einer Wärmebehandlung unterhalb der Pasteurisierungstemperatur unterzogen wurden, gelten aus Gründen der Lebensmittelsicherheit mikrobiologische Kriterien, die während der Haltbarkeitsdauer der Produkte eingehalten werden. Bei der Abgabe von Käse in Fertigpackungen, der aus oder unter Mitverwendung von Rohmilch hergestellt wurde, ist auf den Packungen der Hinweis „mit Rohmilch hergestellt“ anzubringen.

Käse

Das Bundesministerium für Ernährung und Landwirtschaft (BMEL) teilte am 22.06.2015 auf seiner Homepage mit, dass der Agrarrat am 16. Juni 2015 die europäische Regelung für den Öko-Landbau einen guten Schritt nach vorne gebracht hat (siehe Food & Recht, Juli/2014). Deutschland konnte sich in Luxemburg weitgehend mit seinen Forderungen durchsetzen. So werden auf EU-Ebene keine speziellen Rückstandswellenwerte für Bioprodukte eingeführt. Nationale Schwellenwerte, die in Italien und Belgien bereits existieren, dürfen nur noch bis Ende 2020 fortgeführt werden. 

Reform der EU-Ökoverordnung

Nach dem derzeitigen Wissensstand sind Aluminiumgehalte, wie sie beim Backen von Laugengebäck auf Aluminiumblechen in derartigen Gebäcken auftreten können, als gesundheitlich unbedenklich anzusehen, stellte die Arbeitsgruppe „Lebensmittel auf Getreidebasis“ der Lebensmittelchemischen Gesellschaft in der Gesellschaft Deutscher Chemiker (GDCh) in ihrem Positionspapier vom 25.02.2015 fest (siehe Quellen). Allerdings erhöht der Verzehr von Laugengebäcken mit überdurchschnittlich hohen Gehalten die alimentäre Aluminiumaufnahme nicht unbeträchtlich. Eine erhöhte Aufnahme ist aus allgemeinen Vorsorgegründen nach Auffassung des Gremiums für Materialien, die mit Lebensmitteln in Berührung kommen, Enzyme, Aromastoffe und Verarbeitungshilfsstoffe (AFC) der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit (EFSA) unerwünscht.

Aluminium in Laugengebäck

Die Länder Rheinland-Pfalz, Baden-Württemberg, Niedersachsen, Nordrhein-Westfalen und Schleswig-Holstein haben im Bundesrat einen Gesetzesantrag zur Änderung des Gentechnikgesetzes vorgelegt. Der Entwurf setzt den Artikel 26b der Änderungsrichtlinie 2015/412 vom 11.03.2015 der Freisetzungsrichtlinie 2001/18/EG um. Die Vorschrift ermöglicht es den Mitgliedstaaten Anbaubeschränkungen oder Anbauuntersagungen für gentechnisch veränderte Organismen zu erlassen.

Das Nationale Anbauverbot von Gentechnikpflanzen

EU-Ebene („Hygienepaket“) (inkl. späteren Änderungen und Ergänzungen)

Die hier erlassenen Verordnungen sind (im Gegensatz zu Richtlinien, die in nationales Recht überführt werden müssen) in den Mitgliedsstaaten unmittelbar gültig und werden durch nationale Regelungen nur insoweit ergänzt, als das EU-Recht hierfür Raum lässt oder Ermächtigungen vorsieht.

  • Verordnung (EG) Nr. 178/2002 vom 28. Januar 2002 zur Festlegung der allgemeinen Grundsätze und Anforderungen des Lebensmittelrechts, zur Errichtung der Europäischen Behörde für Lebensmittelsicherheit und zur Festlegung von Verfahren zur Lebensmittelsicherheit.
 Gesetzliche Regelungen auf EU- und nationaler Ebene zum Thema Lebensmittelhygiene
Behr's Verlag