HACCP-Frage der Woche 44/2015

Was müssen betriebsfremde Personen bei Ihrer Arbeit in einem Hygienebereich beachten?
Für betriebsfremde Personen gelten dieselben Hygienebestimmungen, wie für Betriebsangehörige.
Während ihres Aufenthaltes in einem Hygienebereich müssen auch betriebsfremde Personen die Unternehmensvorgaben zur Personalhygiene, insbesondere das Hygieneverhalten und das Tragen von Hygienebekleidung, befolgen. Sie müssen ihre Arbeiten so ausführen, dass die Lebensmittel durch diese Arbeiten nicht nachteilig beeinflusst werden und eine mögliche Gesundheitsgefahr darstellen können (z. B. Kabelstückchen oder Fliesensplitter). Im unmittelbaren Arbeitsumfeld sollten daher grundsätzlich keine Lebensmittel verarbeitet, zubereitet und gelagert werden. Falls erforderlich, muss vor Beginn der Arbeiten eine provisorische Schutzwand errichtet
werden.
Für Ihre tägliche Arbeit: Sprechen Sie mit Ihren Handwerkern nach Möglichkeit bereits im Voraus ab, mit welchen Verschmutzungen und mögliche Gefahren durch die Arbeiten Sie rechnen müssen und ob die Arbeiten nicht auch nach Betriebsschluss ausgeführt werden können. Bedenken Sie, dass bereits der Austausch von Leuchtmitteln bei Glasbruch zu einer Gesundheitsgefahr führen kann, wenn sich Lebensmittel im näheren Umfeld befinden.
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