Guten Tag P.Lesemann,
Ein vorverpacktes Lebensmittel ist jene Verkaufseinheit, die als solche an den Endverbraucher bzw. den Anbieter von Gemeinschaftsverpflegung abgegeben werden soll und die aus einem Lebensmittel und der Verpackung besteht. Dabei muss der Füllvorgang vor dem Feilbieten erfolgt sein und zwar in einer Weise, die es nicht möglich macht, die Füllmenge zu verändern, ohne dass die Verpackung geöffnet oder merklich verändert wird.
Eine Ausnahme besteht dann, wenn das Lebensmittel am Ort der Abgabe für den unmittelbaren Verkauf vorverpackt ist. Damit ist der Anwendungsbereich der sogenannten Ladenverpackungen gemeint. Diese Fallgruppe wird nicht als vorverpacktes Lebensmittel betrachtet. Hier ist durch die LMIV nur die Allergenkennzeichnung zu beachten, soweit die nationale Rechtsordnung nichts anderes vorsieht.
MfG
Behr’s…Verlag